Das ist passiert: Der Politiker Nikolas Löbel hat für die Vermittlung von Masken an Bundestagsabgeordnete Geld genommen. Das mag moralisch verwerflich sein, ist aber laut der Bundesverwaltung nicht strafbar.
250.000 Euro Provision
Löbels Firma hat Gelder von Abgeordneten erhalten, da sie Kaufverträge für Corona-Schutzmasken zwischen einem baden-württembergischen Lieferanten und zwei Privatunternehmen in Heidelberg und Mannheim hergestellt hat.
Wie der Mannheimer Morgen berichtet, habe Löbel, der den Bundestag und seine Partei verlassen hat, nicht gegen das Abgeordnetengesetz verstoßen. Er darf seine Provision von 250.000 Euro behalten.
Paragraf 44a
Das Verfahren ist bereits eingestellt und beruft sich auf den Paragrafen 44a im Abgeordnetengesetz. Dieser regelt Zuwendungen an die Parlamentarier, die nur dann als unzulässig gelten, wenn der oder die Geldgeber*in versucht den oder die Abgeordnete*n dazu zu bringen, seine oder ihre Interessen im Bundestag zu vertreten.
Genauso unzulässig ist die Annahme von Geldern o.ä. Zuwendungen, ohne eine angemessene Gegenleistung durch den oder die Parlamentarier*in. Doch keine dieser beiden Verstöße läge im Fall von Löbel vor.
Weitere Details zu der Maskenaffäre erfahrt ihr im Video!