Wenn man als Fahrzeughalter gar nicht gefahren ist, müsse man Vertragsstrafen dieser Art nicht zahlen. Dies erklärt Verkehrs-Anwalt Christian Demuth: „Diese Vertragsstrafen muss man nicht zahlen, wenn man nicht gefahren ist. Halterhaftung gibt es nur im öffentlichen Straßenraum. Ein Anspruch privater Betreiber gegen den Halter des Autos, der das Fahrzeug tatsächlich nicht abgestellt hat, besteht im Regelfall nicht. Man soll widersprechen, die Angabe des Fahrers ist keine Pflicht.“
Der ADAC warnt Autofahrer
Der ADAC erläutert hierzu: „Waren Fahrer und Halter nicht identisch, scheidet der Halter als Vertragspartner aus. Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) begründet sehr ausführlich, warum der Halter weder Auskunft über den Fahrer geben muss noch die Vertragsstrafe als Schadenersatz schuldet.“ Doch 100-prozentige Sicherheit gibt es hier nicht, wie ADAC-Sprecher Christian Buric ergänzend hinzufügt: „Es gibt leider keine Rechtssicherheit. Während das Landgericht Kaiserslautern deutlich die Halterhaftung und die Auskunftspflicht ablehnt, gibt es immer noch einige Amtsgerichte, die das anders sehen.“
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