Ein Gerichtsurteil verhindert die Abschiebung des 42-Jährigen. Dabei gilt Sami A. als „Gefährder“. Es soll Mitglied der Terrororganisation „Al Qaida“ gewesen sein und der Leibgarde von Terror-Chef bin Laden angehört haben. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen untersagte 2016 die Abschiebung. Begründung der Richter: In seinem Heimatland Tunesien würden ihm als Dschihadist Folter und Verfolgung drohen. Deshalb wird Sami A. zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Deutschland geduldet. 2017 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster die richterliche Entscheidung in letzter Instanz.
Weil Sami A. aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltserlaubnis auch nicht arbeiten gehen darf, steht dem Ex-Leibwächter von bin Laden staatliche Unterstützung zu. 1.167,84 Euro im Monat erhält er im Monat. NRW-Flüchtlingsminister Joachim Stamp (FDP) erklärt: „Ich teile die Empörung der Allgemeinheit – aber wir leben hier in einem Rechtsstaat.“ Ein Gerichtsurteil sei nun einmal bindend. Das Bundesinnenministerium will sich dennoch erneut mit dem Fall befassen und eine Abschiebung ermöglichen. Sollte Tunesien Deutschland verbindlich zusichern, Sami A. nach seiner Rückkehr nicht zu foltern, könnte er in seine Heimat abgeschoben werden.
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