Dank fallender Inzidenzzahlen wird der Corona-Lockdown immer weiter gelockert, was bedeutet, dass auch das Reisen nun wieder möglich ist. Doch so einfach wie früher ist das noch immer nicht und für unbeschwerten Urlaub gibt es noch einiges zu beachten - beispielsweise, welche Dokumente keinesfalls fehlen sollten.
Vollständig durchgeimpft: Diese Dokumente sind mitzuführen
Wer durchgeimpft ist, sollte in jedem Fall neben dem Reisepass auch den Impfpass mit sich führen. Die Rede ist hier von dem kleinen gelben Büchlein, das bis zur Etablierung des digitalen Impfpasses auch weiterhin in jede Reisetasche gehört. Sollte das Urlaubsland während oder nach des Aufenthalts von der Bundesregierung als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet eingestuft werden, lässt sich damit der Corona-Test zurück in Deutschland umgehen.
[Bei Flugreisen sollte] man ansonsten über einen Testnachweis oder einen Genesen-Nachweis verfügen. Auch im Urlaubsland könnten damit möglicherweise Vorteile verbunden sein.
So erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke das Prozedere gegenüber der Bild. Weil viele Urlaubsländer genau wie in Deutschland vollständig Geimpften bestimmte Rechte einräumen, die sonst womöglich zumindest an ein negatives Testergebnis gebunden sind, sollte das Mitführen des Impfpasses unerlässlich sein.
Identitätsnachweise trotzdem nicht vergessen
Nicht zu vergessen sind daneben natürlich die weiterhin wichtigen Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Gesundheitskarte, die im Zweifel zusätzlich verlangt werden können, um die eigene Identität nachweisen zu können.
In jedem Fall ist für Auslandsreisende jedoch eines ganz wichtig: Auch wenn Deutschland den Impfausweis anderer Länder anerkennt, muss das umgekehrt nicht auch der Fall sein. Darum gilt es, sich vorher genau darüber zu informieren, was an dem angestrebten Urlaubsziel diesbezüglich für Regeln gelten.
Das gilt für genesene Urlauber
Für Genesene gilt: Einen "Genesenenausweis" gibt es aktuell noch nicht. Nachweisen muss man das also über die folgenden Dokumente, sofern diese mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt sind: PCR-Befund eines Labors, von Ärzt:innen, einer Teststelle, oder ein ärztliches Attest, das die Genesung bescheinigt. Weitere Bescheinigungen, etwa von Behörden, müssen Angaben zu Testart und das Testdatum enthalten.
Auf die Frage, ob es reicht, sich Kopien der erforderlichen Dokumente zu machen, hält Rechtsanwältin Mutschke eindeutig fest: "Natürlich ist es im Ernstfall besser, eine Kopie zu haben, als gar keine Unterlagen. Bedenken Sie aber, dass in manchen Situationen auch die Vorlage von Originaldokumenten erforderlich sein wird."