Der 24-Jährige hatte aus einer selbstständigen Tätigkeit Einkommen erzielt - plus 110 Euro von seiner Mutter und 50 Euro Taschengeld von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte dem jungen Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen, berücksichtigte bei der Berechnung jedoch auch das Taschengeld als Einnahme. Der junge Mann wehrte sich jedoch dagegen und argumentierte, dass die 50 Euro dazu dienen, seine Chance auf die Ausbildungsplatzsuche zu verbessern und klagte gegen "Unbilligkeit von Seiten des Amtes.“
So sieht das Gericht die Sachlage generell
Nach Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts sind zwar grundsätzlich alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen, jedoch gibt es Ausnahmen: Und zwar, wenn die Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Die Entscheidung in diesem Fall
Da in diesem Fall jedoch die Berücksichtigung bereits grob unbillig sei, gab das Gericht dem Kläger Recht. Da das Taschengeld der Großmutter dazu gedacht gewesen war, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten, sei die Anrechnung unzulässig. Diese Anrechnung würde demnach die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Beine" zu kommen, beeinträchtigen. Zudem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug durchaus gerechtfertigt sei - 50 Euro entsprächen nämlich lediglich einem Achtel des Regelbedarfs.