Über dieses Szenario denkt man eigentlich lieber nicht nach: Was passiert, wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig werden? Dennoch sollte man sich mit dem Gedanken befassen – vor allem auch mit der Frage nach den Finanzen.
"Pflegezeit" vs. "kurzzeitige Arbeitsverhinderung"
Was den Pflegenden an Geldern zusteht, hängt davon ab, ob es sich um eine "Pflegezeit" oder um eine "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" handelt. In beiden Fällen wird der/die pflegende Angehörige von der Arbeit freigestellt – allerdings ohne Lohnfortzahlung.
Die "Pflegezeit" beträgt bis zu sechs Monate, kann aber nur in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeiter:innen beantragt werden. Die "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" beträgt regulär bis zu zehn Tage, seit Corona (und noch bis zum 30. April 2023) bis zu 20 Arbeitstage, und kann auch in Kleinstbetrieben beantragt werden.
Pflegegeld und Co.: So sieht es mit der finanziellen Unterstützung aus
Je nachdem, welche Variante gewählt wird, sieht es auch mit den Finanzen unterschiedlich aus. Bei einer "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" können pflegende Angehörige das sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" bei der Pflegekasse beantragen. Dieses beträgt 90 % des eigentlichen Nettolohns der pflegenden Person, maximal allerdings 116,38 Euro am Tag.
Wenn eine "Pflegezeit" beantragt wurde, gibt es ein solches Geld nicht – die pflegenden Angehörigen haben die Möglichkeit, beim Familienministerium ein zinsloses Darlehen zu beantragen. Dieses beträgt etwa 50 % des entfallenden Nettogehaltes.
Achtung! Das klassische "Pflegegeld" wird von der Pflegekasse nicht etwa an die pflegenden Angehörigen gezahlt, sondern an die pflegebedürftige Person. Und auch nur, wenn diese mindestens in die Pflegestufe 2 eingeordnet wurde. Inwiefern dieses also den pflegenden Angehörigen zugute kommt, müsste dann innerhalb der Familie geklärt werden.
Verwendete Quellen:
pflege.de: Pflegegeld: Höhe und Anspruch
betanet.de: Pflegezeit