In Deutschland sollen nur noch Menschen den Impfstoff von AstraZeneca erhalten, die älter als 60 Jahre sind. so lautet die offizielle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Bundesländer erlauben Freiwilliges Impfen
Grund ist der Verdacht auf gefährliche Impfnebenwirkungen bei Jüngeren. Seit letzter Woche entscheiden nun aber immer mehr Bundesländer, dass Jüngere sich auf freiwilliger Basis impfen lassen können.
Der Impfstoff aus britisch-schwedischer Herstellung ist laut EMA sicher und wirksam. Vorraussetzungen sind Volljährigkeit und ein Beratungsgespräch mit dem impfenden Arzt.
Daher spricht eigentlich reichlich wenig dagegen, sich als Unter-60-Jähriger AstraZeneca spritzen zu lassen. Aber wer haftet, wenn der Fall einer schwerwiegenden Impfnebenwirkung auftritt?
Geimpfte tragen die Verantwortung
Wie auf der Website des Bundesgesundheitsministerium zu lesen ist, übernimmt das jeweilige Bundesland im Normalfall die Haftung für Schäden, die nach einer empfohlenen Impfung vorkommen.
Auch für gewöhnlich Behandlungskosten würden die Krankenkassen aufkommen, wie die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegenüber ntv bestätigt.
Bei schwereren Fällen, wenn der oder die Geimpfte beispielsweise nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten, hat er oder sie allerdings ein ganz schönes Problem. Das erläutert die Medizin-Anwältin Britta Konrad aus Berlin:
Da ist der Staat raus, weil er AstraZeneca für unter 60-Jährige ja nicht empfohlen hat.
Das heißt, nach ordnungsgemäßer ärztlicher Beratung lässt sich der Patient oder die Patientin auf eigenes Risiko impfen. Auf Schadensersatz oder Ersatz für die verminderte spätere Rente kann er oder sie im schlimmsten Fall nicht hoffen.
Bundesländer können handeln
Während Sinusvenenthrombosen allgemein sehr selten auftreten, sieht es für die Betroffenen nicht gut aus. Laut dem Gesundheitsministerium hängt die Situation letztendlich von den Bundesländern ab:
Empfehlen die Länder auf Grundlage des STIKO-Beschlusses die Impfung von AstraZeneca (also Impfung empfohlen ab 60 Jahre sowie nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung auch unter 60 Jahren), dann haften die Länder, wenn die bekannten Nebenwirkungen auftreten.
Laut der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein könne das Bundesgesundheitsministerium durchaus noch klarstellen, dass "die gesetzliche Haftung des Landes auch für Impfschäden bei solchen Personen greifen würde".
Allein, dem bayerische Gesundheitsministerium zufolge liegt "eine öffentliche Empfehlung für eine COVID-19-Impfung der zuständigen Landesbehörde" vor.
Bei einer dramatischen gesundheitlichen Schädigung infolge der Astrazeneca-Impfung bestehe dort "Anspruch auf Entschädigungsleistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 60 Abs. 1 IfSG".